Nicht nur der Fall Mollath hat es überdeutlich ans Tageslicht gebracht: Das Einfalltor fast aller zwangspsychiatrischer Übel besteht in § 63 StGB. Das einzig Klare an diesem Gummiparagrafen ist sein Wortlaut, während die aus ihm folgende Notwendigkeit der Auslegung durch Vertreter der psychiatrischen Zunft zu einem erheblichen Lebensrisiko für jeden einzelnen Menschen in unserer Gesellschaft geworden ist. Die aktuell gültige Fassung im Wortlaut ...
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